Für öffentliche Neubauten und Versammlungsstätten (Einkaufscenter, Schulen, Bahnhöfe, Hotels, Mehrzweckhallen, Sportstätten) muss die Sprachverständlichkeit im Notfall durch objektive Messungen dokumentiert werden. Maßgeblich sind hierbei die DIN VDE 0833-4, die DIN 14675 sowie die europäische Norm DIN EN 50849 (VDE 0828-1:2017-11), welche die ältere EN 60849 abgelöst hat.
Warum RASTI nicht mehr zulässig ist
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass der vollständige Sprachübertragungsindex STI (bzw. STIPA über alle 7 Oktavbänder von 125 Hz bis 8 kHz) das einzig verlässliche Verfahren zur Bestimmung der Sprachverständlichkeit von Notfallwarnsystemen ist. Das veraltete RASTI-Verfahren (das nur 2 Oktavbänder bei 500 Hz und 2 kHz betrachtete) wurde in Edition 4 und 5 der DIN EN 60268-16 sowie in der DIN EN 50849 ersatzlos gestrichen, da es bei realen Lautsprecheranlagen zu massiven Fehleinschätzungen führt.
Die verbindlichen STI-Grenzwerte im ADA (Acoustically Different Area)
Ein ADA (akustisch unterschiedlicher Bereich) ist ein Unterbereich eines Notfall-Lautsprecherbereichs, der durch eine individuelle Nachhallzeit und/oder einen spezifischen Umgebungsgeräuschpegel gekennzeichnet ist. Gemäß DIN EN 50849 gilt:
- Durchschnittswert: Die durchschnittliche Sprachverständlichkeit in 90 % jedes ADA (und in jedem Bereich > 10 m²) darf nicht kleiner als 0,50 auf der STI-Skala sein (entspricht CIS ≥ 0,70 auf der Common Intelligibility Scale).
- Absolutes Minimum: Der niedrigste Einzelmesswert darf nicht kleiner als STI = 0,45 sein.
- Dokumentationspflicht für Störlärm & Nutzpegel: Neben dem STI-Wert müssen zwingend der Umgebungsgeräuschpegel (ohne Prüfsignal) und der Prüfsignalpegel selbst im Prüfbericht angegeben werden!